Was ist die Schutzklausel?
Den Verhandlern ist es nicht gelungen, die bestehende Schutzklausel im Freizügigkeitsabkommen zu konkretisieren. Das wäre eigentlich ihr Auftrag gemäss Mandat gewesen. Die Schutzklausel kann weiterhin nur bei «schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen» angerufen werden (Art. 14.2 des Abkommens). Sie wurde in der Vergangenheit noch nie angewandt.
Als Ergänzung haben die Diplomaten einen Prozess in das Abkommen eingefügt (Art. 14a des Abkommens, S. 21 ff. PDF). Gemäss Bundesrat Beat Jans, würde diese erlauben, die Zuwanderung einzuschränken, zum Beispiel mit Kontingenten. Brüssel sieht das ganz anders.
Was steht da genau drin?
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Wenn die «schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Probleme» auf «die Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind», prüft der gemischte Ausschuss geeignete Massnahmen. Die Schweiz muss also zuerst den Beweis erbringen, dass das Abkommen an den Problemen Schuld ist.
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Wenn der gemischte Ausschuss innert sechzig Tagen nichts entscheidet, dann kann die Schweiz ein Schiedsgericht anrufen – allerdings nur noch, wenn es sich um «wirtschaftliche Probleme» handelt. Von sozialen Problemen ist nicht mehr die Rede. Das Schiedsgericht hat sechs Monate Zeit, um einen Entscheid zu fällen.
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Entscheidet das Schiedsgericht gegen die Schweiz, so kann die EU Ausgleichsmassnahmen im Bereich der Personenfreizügigkeit ergreifen.
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Entscheidet das Schiedsgericht für die Schweiz, dann auch.
Fazit: Die Schutzklausel bleibt sehr wahrscheinlich ein stumpfes Instrument. Und wenn sie doch einmal eingesetzt wird, drohen Sanktionen der EU, sogar dann, wenn sie berechtigt ist.