12:30 Uhr: Das Wichtigste in Kürze
Die Fakten: Wie der «Nebelspalter» bereits im Februar exklusiv berichtet hatte, führt die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-S) am Freitagvormittag öffentliche Anhörungen zur Frage des Ständemehrs zu den neuen EU-Rahmenverträgen durch.
Warum das wichtig ist: Die Sachbereichskommissionen des Ständerats behandeln die einzelnen Teile des Vertragspakets als Erstes. Deshalb wird die Stimmempfehlung der SPK-S zur Frage des Ständemehrs wegweisenden Charakter für die Gesamtabstimmungen in beiden Parlamentskammern haben.
Insgesamt sprechen sich mit Andreas Glaser, Stefan Schmid und Oliver Zimmer drei der fünf Experten für ein Ständemehr bei den EU-Rahmenverträgen aus. Astrid Epiney spricht sich wiederum klar dagegen aus, während Adrian Vatter den Nutzen des Ständemehrs grundsätzlich hinterfragt, im Falle der EU-Rahmenverträge aber kein endgültiges Urteil fällt.
Andreas Glaser: Verfassungsmässiger Charakter setzt Ständemehr voraus
Rechtsprofessor Andreas Glaser ist überzeugt, dass die EU-Rahmenverträge dem obligatorischen Referendum zu unterstellen seien, weil das Vertragspaket aus drei Gründen verfassungsmässigen Charakter habe. «Man müsste also die Bundesverfassung anpassen – oder das Vertragspaket wenigstens freiwillig dem obligatorischen Referendum unterstellen», erklärt er:
- Die dynamische Rechtsübernahme und die Ausgleichsmassnahmen führten zu einer Veränderung des verfassungsmässigen Gesetzgebungsprozesses.
- Das Schiedsgerichtsverfahren wiederum habe ebenfalls Verfassungscharakter, da wichtige Kompetenzen an den Europäischen Gerichtshof ausgelagert werden.
- Die Bundesverfassung verbietet in Artikel 121a (Masseneinwanderungs-Initiative) den Abschluss von internationalen Verträgen, die die Zuwanderung ausweiten. Dies sei im EU-Vertragspaket gegeben. «Jede zusätzlich eingewanderte Person wäre ein Verfassungsbruch.»
Stefan Schmid: Ausweitung der Zuwanderung setzt Ständemehr voraus
Auch Rechtsprofessor Stefan Schmid kommt zu diesem Fazit – allerdings nur in einem der drei Punkte: Die EU-Rahmenverträge hätten demnach eine klare Verletzung der Verfassung zur Folge, weshalb eine Anpassung von Artikel 121a zwingend notwendig wäre, was ein Ständemehr voraussetze:
- Bei der Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie handle es sich um eine klare Erweiterung der Personenfreizügigkeit, da der Rechtsanspruch auf Familiennachzug ausgeweitet werde.
- Damit wird Artikel 121a der Bundesverfassung klar verletzt, weshalb dieser Artikel geändert werden müsste – was ein Ständemehr voraussetzt.
- Dabei sei vollkommen irrelevant, in welchem Ausmass dieser Ausbau stattfinde, und überdies sei dieses Ausmass keineswegs absehbar.
Oliver Zimmer: Historisch ist der Fall klar
Aus historischer Perspektive sei die Frage nach dem Ständemehr eindeutig zu beantworten, argumentiert Oliver Zimmer: Föderalismus und Subsidiarität seien in der politischen Kultur und Tradition der Schweiz tief verankert:
- «Für die Eidgenossenschaft war und ist der Föderalismus von existenzieller Bedeutung. Bei der Staatsgründung musste die Souveränität geteilt werden, dem inneren Frieden zuliebe und aus Furcht vor künftigen Konflikten.»
- In der Schweiz sei das Vertrauen in den Gesetzgeber höher als das Vertrauen in die Richter. In der Vergangenheit seien deshalb sämtliche Versuche der Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit gescheitert.
- Die neuen EU-Rahmenverträge gehen mit Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Hintertür einher: «Das wäre ein Systemwechsel für die Schweiz und eine klare Machtverschiebung, weg vom Parlament, weg von den Kantonen, hin zu Gerichten, hin zur Exekutive, hin zur Verwaltung und hin zum Richterstaat.»
- Deshalb würde ein Verzicht auf das obligatorische Referendum im Fall der EU-Rahmenverträge das Vertrauen der Schweizer in ihre Institutionen beschädigen.
Astrid Epiney: Einfache internationale Verträge benötigen kein Ständemehr
Anderer Ansicht ist Rechtsprofessorin Astrid Epiney: Sie erklärt, dass gemäss Artikel 140 der Bundesverfassung nur Beitritte zu supranationalen Organisationen oder Änderungen der Bundesverfassung ein Ständemehr voraussetzen:
- Artikel 140 setze eine Veränderung des tatsächlichen Textes der Verfassung voraus. Eine «materielle» Änderung über internationale Verträge zähle nicht.
- Entscheide des Gemischten Ausschusses seien juristisch lediglich «neue internationale Verträge» – die unabhängig von der Verfassung verändert werden können.
- Bei solchen internationalen Verträgen sei es normal, dass das Parlament nur Ja oder Nein sagen könne und Volk und Stände nicht involviert würden.
- Auch die Tatsache, dass internationales Recht Schweizer Recht übersteuere, sei nichts Neues – und gelte unabhängig von der Art des Referendums.
- Artikel 121a der Bundesverfassung werde nicht angetastet: Dieser beschränke sich auf die Nettozuwanderung.
Adrian Vatter: Nutzen und Zeitmässigkeit des Ständemehrs problematisch
Politikwissenschaftler Adrian Vatter wiederum betont, dass ein obligatorisches Referendum mit Ständemehr «nicht einfach» die demokratische Legitimation erhöhe, sondern vor allem auch das Risiko, dass Volks- und Ständemehr auseinanderfallen.
- Es handle sich somit nicht um eine rein juristische, sondern auch um eine politisch-institutionelle Frage: «Wollen wir den föderalen Ausgleich oder die demokratische Gleichheit der Stimmen stärker gewichten?»
- Vom Ständemehr profitierten eher die kleinen oder katholischen Kantone und die ländlichen Kantone der Deutschschweiz. Dieser Teil der Bevölkerung erhielte im Falle eines Ständemehrs mehr Gewicht, so Vatter.
- Diese Doppelmehr-Regelung bringe somit auch Nebenwirkungen mit sich: Die zehn grössten Städte, die französischsprachige und italienischsprachige Schweiz, Frauen und Jüngere seien oft die Verlierer.
- Ein endgültiges Urteil darüber, ob die EU-Rahmenverträge nun dem Ständemehr unterstellt werden sollten, fällt Adrian Vatter allerdings nicht.
09:15 Uhr: Professorin Epiney unterschätzt die Tragweite der dynamischen Rechtsübernahme
In Beantwortung einer Frage erklärt Astrid Epiney, dass mit Blick auf die dynamische Rechtübernahme keine wesentliche Veränderung des Status Quo einhergehe: Es gehe nur um eine neue, grundsätzliche Pflicht zur Übernahme, der gemischte Ausschuss könne bereits heute Anpassungen beschliessen. Überdies sei die dynamische Rechtsübernahme eng begrenzt, behauptet Epiney.
Andreas Glaser widerspricht und betont, dass die dynamische Rechsübernahme in ihrer Tragweite deutlich über das hinausgehe, was Epiney in Aussicht stelle. Nach neuem Recht wäre das Parlament nicht länger in der Lage, neue Beschlüsse der EU selbst auszugestalten.
12:25 Uhr: «Auch der Ständerat kratzt an der demokratischen Gleichheit der Stimmen»
Für Professor Schmid steht fest, dass die Argumentationslinie von Professor Vatter gegen das Ständemehr nicht schlüssig sei: «Auch die Ständeräte sind nur von einem Bruchteil der Bevölkerung gewählt. Auch das diskriminiert junge Menschen, Frauen und Personen in grossen Städten.»
12:20 Uhr: «Jeder einzelne Fall ist eine Verfassungsverletzung»
Professor Andreas Glaser betont erneut, dass das Ausmass der Ausweitung der Personenfreizügigkeit irrelevant sei: «Jeder einzelne zusätzliche Fall (von Zuwanderung) ist ein Verfassungsverstoss.» Überdies führe die dynamische Rechtsübernahme dazu, dass Vorhersagen bezüglich des Ausmasses der zusätzlichen Zuwanderung unmöglich seien.
12:15 Uhr: Mindestanforderungen im Falle eines Ständemehrs
FDP-Ständerat Andrea Caroni (Appenzell Ausserrhoden) möchte vom Politikwissenschaftler Adrian Vatter wissen, welcher Stimmenanteil im Falle eines Ständemehrs für eine Annahme mindestens benötigt werde?
Es sei davon auszugehen, dass mit Ständemehr ein Ja-Stimmenanteil von 53 bis 55 Prozent nötig wäre. Dabei handele es sich aber nicht um eine harte Schwelle, sondern um eine empirische Faustregel.
12:00 Uhr: Vernachlässigbare Ausweitung der Personenfreizügigkeit?
BJ-Direktor Michael Schöll argumentiert, dass die Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie im aufdatierten Freizügigkeitsabkommen nicht im Widerspruch zu Artikel 121a der Bundesverfassung stehe.
In der Praxis würde dieses ausgeweitete Recht auf Familiennachzug bereits heute über die Härtefallregel bewilligt. Deshalb handle es sich um eine vernachlässigbare Ausweitung, wie sie beispielsweise im Falle des Freihandelsabkommens mit Japan auch ohne Ständemehr vom Parlament bewilligt wurde.
Damit ist Stefan Schmid nicht einverstanden: Artikel 121a nenne keine konkreten Zahlen, weshalb jegliche Argumentation mit reinen Zahlen ins Leere greife.
11:55 Uhr: Die Fragerunde beginnt
Nach den Ausführungen der Expertinnen und Experten eröffnet Kommissionspräsidentin Z'Graggen die Fragerunde.
11:45 Uhr: Fazit Professor Adrian Vatter
«Ein obligatorisches Referendum mit Ständemehr erhöht nicht einfach die demokratische Legitimation, es erhöht vor allem auch das Risiko, dass Volks- und Ständemehr auseinanderfallen. Es handelt sich somit nicht um eine rein juristische, sondern auch um eine politisch-institutionelle Frage: Wollen wir im konkreten Fall der Bilateralen III den föderalen Ausgleich oder die demokratische Gleichheit der Stimmen stärker gewichten?»
11:20 Uhr: Professor Dr. Adrian Vatter
Als letzter Experte spricht Professor Adrian Vatter über die politikwissenschaftliche Dimension der Frage nach dem Ständemehr. Die Schweiz zeichne sich durch eine «sehr hohe Stabilität» der territorialen Ordnung aus, stehe aber vor gesellschaftlichen Herausforderungen. So führe die Urbanisierung dazu, dass die urbanen Kantone immer mehr Bevölkerung haben.
Die Zahl der Abstimmungen mit doppeltem Mehr in der Schweiz hat signifikant zugenommen – insbesondere über Volksinitiativen. Auch deshalb gebe es immer mehr Kollisionsfälle.
Vom Ständemehr profitierten eher die kleinen oder katholischen Kantone – und insbesondere die ehemaligen Sonderbundskantone, zu deren Integration das Ständemehr einst eingeführt wurde. Diese Doppelmehr-Regelung bringe auch Nebenwirkungen mit sich: Die zehn grössten Städte, die französischsprachige und italienischsprachige Schweiz, Frauen und Jüngere seien oft die Verlierer, die vom doppelten Mehr benachteiligt und überstimmt werden.
Dies führe auch dazu, dass sich politische Kampagnen vermehrt nur noch auf einige wenige Kantone beschränken könnten. Dies sei bei europapolitischen Fragen besonders stark der Fall, weil hier der Stadt-Land-Graben und der Röstigraben besonders ausgeprägt seien.
«Das Ständemehr erfüllt eine historisch wichtige Funktion: Es schützt die kleinen Landkantone der Deutschschweiz und sichert den föderalen Ausgleich.» Gleichzeitig führe dies aber zu systematischen Konflikten mit dem demokratischen Prinzip der Stimmengleichheit, da die Stimmen von Personen aus diesen Regionen mehr Gewicht haben, als diejenigen der Menschen aus den grossen Städten, erklärt Vatter.
11:15 Uhr: Fazit Historiker Oliver Zimmer
«In der Schweiz basiert das Vertrauen in den Staat und in die Institutionen auf dem Mitspracherecht der Bürger. Die neuen EU-Rahmenverträge gehen mit Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Hintertür einher: Das wäre ein Systemwechsel für die Schweiz, eine Machtverschiebung, weg vom Parlament, weg von den Kantonen, hin zu Gerichten, hin zur Exekutive, hin zur Verwaltung und hin zum Richterstaat. Ein Verzicht auf das obligatorische Referendum im Fall der EU-Rahmenverträge würde das Vertrauen der Schweizer in ihre Institutionen beschädigen.»
10:45 Uhr: Historiker Dr. Oliver Zimmer
Als Nächstes erklärt Historiker Oliver Zimmer seine Position. Er ist überzeugt, dass es sich bei der Frage nach der Referendumsart um Angelegenheiten des Verfassungsrechts und der Rechtsphilosophie handle. Es gehe um die Frage, ob ein internationaler Vertrag, der die Gesetzgebungshoheit an ein supranationales Gericht auslagert, die Verfassung tangiert oder nicht.
Zimmer argumentiert mit den historischen Wurzeln des Ständemehrs beim obligatorischen Referendum. Bereits Napoleon habe erkannt, dass die Schweiz «von Natur aus föderalistisch» sei. Föderalismus und Subsidiarität seien im restlichen Europa aber von untergeordneter Bedeutung – und nur als «coole Slogans» zu verstehen.
Nicht aber in der Schweiz: «In der Eidgenossenschaft vermittelt nicht die Obrigkeit die Wahrheiten», betont Zimmer. «Für die Eidgenossenschaft war und ist der Föderalismus von existenzieller Bedeutung. Bei der Staatsgründung musste die Souveränität geteilt werden, dem inneren Frieden zuliebe und aus Furcht vor künftigen Konflikten.» Von einem einheitlichen Volk sei nirgends die Rede: Der Leitgedanke war, dass die Schweiz mehr ist als die Summe ihrer Kantone. In der Schweiz sei das Vertrauen in den Gesetzgeber höher als das Vertrauen in die Richter. In der Vergangenheit seien deshalb sämtliche Versuche der Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit gescheitert.
Entsprechend seien drei Punkte entscheidend:
- Die Schweiz sei ein «Bund der Völkerschaften» und sei in diesem Wesen entscheidend von den Kantonen abhängig. Ohne die Kantone gäbe es die Schweiz als politische Nation überhaupt nicht.
- Der Leitgedanke unserer liberaldemokratischen Staatsverfassung sei, dass der Staat nicht nur die Rechte der Individuen, sondern auch die genossenschaftlichen Rechte der Kantone und Gemeinden schütze.
- Das Vertrauen in den Staat und in die Institutionen der Schweiz basiere auf dem Mitspracherecht der Bürger. Die neuen EU-Rahmenverträge gehen mit Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Hintertür einher: «Das wäre ein Systemwechsel für die Schweiz, eine Machtverschiebung, weg vom Parlament, weg von den Kantonen, hin zu Gerichten, hin zur Exekutive, hin zur Verwaltung und hin zum Richterstaat.»
Deshalb würde, so Zimmer, ein Verzicht auf das obligatorische Referendum im Fall der EU-Rahmenverträge das Vertrauen von Herr und Frau Schweizer in ihre Institutionen beschädigen.
10:30 Uhr: Fazit Professor Stefan Schmid
«Ich komme zusammenfassend zum Schluss, dass erstens kein obligatorisches Staatsvertragsreferendum über den Beitritt zu einer supranationalen Organisation zum Zuge kommt und, dass zweitens für ein ungeschriebenes Staatsvertragsreferendum sui generis keine tragfähige Rechtsgrundlage besteht. Drittens, mit Blick auf Artikel 121a der Bundesverfassung über die Steuerung der Zuwanderung, aber ein Verfassungskonflikt besteht, der sich mit einem Akt der Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung auflösen lässt (und ein Ständemehr erfordert).»
10:25 Uhr: Professor Dr. Stefan G. Schmid
Das Ständemehr führe zwar zu einem weiteren Element der Legitimation, allerdings handle es sich dabei nicht um demokratische, sondern um föderalistische Legitimation. Dieses föderalistische Element könne den demokratischen Mehrheitsentscheid unter Umständen aushebeln.
Zunächst handle es sich nicht um einen Beitritt zu einer supranationalen Organisation. Deshalb komme lediglich das obligatorische Referendum «sui generis» infrage: Hier sei aber unklar, ob die Bestimmungen diesen Fall der EU-Rahmenverträge einschliessen. Würden alle völkerrechtlichen Verträge mit Verfassungsrang dem obligatorischen Referendum unterstellt werden, dann würde ein Präzedenzfall geschaffen, der viel mehr obligatorische Referenden zur Folge hätte.
Widerspruch zu Artikel 121a in der Bundesverfassung?
Die Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie führe zu einer Ausweitung des Familiennachzugs und ermögliche deshalb zusätzlichen Personengruppen einen Rechtsanspruch auf Freizügigkeit. Entsprechend stehe das Vertragspaket im Konflikt mit Artikel 121a der Bundesverfassung. Dass es sich lediglich um eine kleine Ausweitung handle, sei kein zulässiges Argument, so Schmid: «Es ist nicht absehbar, welche neuen Rechtsansprüche auf Zuwanderung mit der dynamischen Rechtsübernahme entstehen könnten.» Sollte die Schweiz sich gegen diese neuen Ansprüche wehren, drohen aber Ausgleichsmassnahmen.
Entsprechend argumentiert Schmid dafür, dass die Verfassungsbestimmungen geändert werden müssten, was ein obligatorisches Referendum verlangt.
10:05 Uhr: Fazit Professorin Astrid Epiney
«Das obligatorische Referendum ist nicht zulässig und birgt das Risiko eines Präzedenzfalles: Wenn jede Revision eines internationalen Vertrags einem obligatorischen Referendum unterstellt wird, dann erhält das obligatorische Referendum einen politischen Charakter, der in der Verfassung nicht vorgesehen ist.»
09:55 Uhr: Prof. Dr. Astrid Epiney
Rechtsprofessorin Astrid Epiney argumentiert dafür, dass das Vertragspaket nicht dem obligatorischen Referendum unterstellt werden sollte. Bei den «Bilateralen III» handle es sich nicht um den Beitritt zu einer supranationalen Organisation.
1. Dynamische Rechtsübernahme und Ausgleichsmassnahmen
Frühere Fälle des Referendums «sui generis» hätten noch unter der alten Verfassungsbestimmung stattgefunden: Der neue Artikel 140 hingegen sei anders geregelt und fordere explizit den Beitritt zu einer supranationalen Organisation oder Änderungen der Bundesverfassung, was bei den EU-Rahmenverträgen beides nicht der Fall sei.
Entsprechend sei die Rechtsgrundlage für ein obligatorisches Referendum nicht ausreichend gegeben, erklärt Epiney: «Artikel 140 verlangt explizit Änderungen des Verfassungstextes – nicht eine materielle Änderung.»
Mit Blick auf die dynamische Rechtsübernahme bleibe jeder Entscheid des Gemischten Ausschusses juristisch betrachtet ein neuer internationaler Vertrag. Internationale Verträge gelten in der Schweiz direkt, betont Epiney: «Mit der Integrationsmethode ändert sich nichts Fundamentales: Bei internationalen Verträgen ist es normal, dass das Parlament nur Ja oder Nein sagen und am Text nichts ändern kann.» Dass internationales Recht vor Schweizer Recht Vorrang geniesst, gelte unabhängig von der Art des Referendums, weshalb Epiney dieses Argument nicht für zulässig hält.
2. Widerspruch zu Artikel 121a in der Bundesverfassung
Mit Blick auf Artikel 121a der Bundesverfassung erklärt Epiney, dass dieser nur die Nettozuwanderung betreffe. Die veränderte Personenfreizügigkeit im neuen EU-Vertragspaket hingegen könne als reine Änderung der Regelungen bezüglich des Ausländerstatus interpretiert werden, was nicht von Artikel 121a umfasst werde.
09:50 Uhr: Fazit Professor Andreas Glaser
«Meines Erachtens weisen diese institutionellen Änderungen eine derartige Tragweite auf, dass hier schon vieles dafür spräche, in der bisherigen Kontinuität zu bleiben und zu sagen: Dieses Paket ist dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.»
09:25 Uhr: Prof. Dr. Andreas Glaser
Rechtsprofessor Andreas Glaser versucht in seinem Beitrag, zwei Fragen zu klären: Erstens die Frage danach, ob das Parlament den Bundesbeschluss über die EU-Rahmenverträge dem obligatorischen Referendum unterstellen darf. Zweitens die Frage danach, ob das Parlament dies tun muss.
Der Rechtsexperte ist überzeugt, dass die erste Frage schnell beantwortet sei: «Ja, sie dürfen diesen Bundesbeschluss dem obligatorischen Referendum unterstellen, wenn sie dies für richtig erachten.»
Im Rahmen der zweiten Frage versucht Glaser zu klären, was dafür spricht, das Vertragspaket dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum «Sui Generis» zu unterstellen. Dies sei gemäss Bundesrat dann erlaubt, wenn ein internationaler Vertrag tief in die verfassungsmässige Ordnung eingreift. Die Frage nach dem Verfassungscharakter stelle sich in drei wesentlichen Punkten:
- Die Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme im Vertragspaket
- Das Schiedsgerichtsmodell unter Einbezug des Gerichtshofs der Europäischen Union im neuen Vertrag
- Artikel 121a in der Bundesverfassung, der es verbietet, Verträge abzuschliessen, die eine Ausweitung der Zuwanderung zur Folge haben.
1. Dynamische Rechtsübernahme und Ausgleichsmassnahmen
Glaser ist überzeugt: «Die Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme verändert das verfassungsrechtlich vorgesehene Gesetzgebungsverfahren und auch die Volksabstimmungen sehr stark. Das verleiht dem Paket Verfassungscharakter.» Das Initiativrecht für Änderungen des Rechts liege künftig bei der EU-Kommission – das Parlament könne nur noch «Ja» oder «Nein» sagen. Ausserdem werde die Androhung von Ausgleichsmassnahmen wie ein Damoklesschwert über jeder Volksabstimmung hängen: «Die freie Willensbildung ist dann verändert.»
2. Das Schiedsgerichtsverfahren unter Einbezug des Europäischen Gerichtshofs
Verfassungscharakter habe auch das Schiedsgerichtsmodell unter Einbezug des Europäischen Gerichtshofs, erklärt Glaser: Sobald die Auslegung von EU-Recht involviert sei, müsse das Schiedsgericht den EuGH anrufen – und diese Empfehlung ist für das Schiedsgericht bindend. Auch dieser Aspekt habe eindeutigen Verfassungscharakter, erklärt Glaser.
3. Widerspruch zu Artikel 121a in der Bundesverfassung
Gemäss der Verfassungsbestimmung dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, welche zu einer Ausweitung der Zuwanderung führen. Deshalb stehe das EU-Vertragspaket auch im direkten Widerspruch zur Schweizer Bundesverfassung. «Man müsste also die Bundesverfassung anpassen – oder das Vertragspaket wenigstens freiwillig dem obligatorisches Referendum unterstellen.
09:15 Uhr: Die Anhörung beginnt
Kommissionspräsidentin und Ständerätin Heidi Z'Graggen (Mitte) begrüsst die Anwesenden im Medienzentrum des Bundesrats in Bern. «Die heutigen öffentlichen Anhörungen sollen dazu dienen, Expertenmeinungen zum obligatorischen oder fakultativen Referendum einzuholen.»
Die Ausgangslage
Die Fakten: Wie der «Nebelspalter» bereits im Februar exklusiv berichtet hatte, führt die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-S) am Freitagvormittag öffentliche Anhörungen zur Frage des Ständemehrs zu den neuen EU-Rahmenverträgen durch.
Warum das wichtig ist: Die Sachbereichskommissionen des Ständerats behandeln die einzelnen Teile des Vertragspakets als Erstes. Deshalb wird die Stimmempfehlung der SPK-S zur Frage des Ständemehrs wegweisenden Charakter für die Gesamtabstimmungen in beiden Parlamentskammern haben.
Im Detail: Die SPK-S hat zur Anhörung folgende Expertinnen und Experten eingeladen:
- Prof. Dr. Astrid Epiney: Europarecht, Völkerrecht, öffentliches Recht, Universität Freiburg.
- Prof. Dr. Andreas Glaser: Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Zürich.
- Prof. Dr. Stefan G. Schmid: Verfassungsrecht, Universität St. Gallen.
- Prof. Dr. Adrian Vatter: Schweizer Politik, Universität Bern.
- Dr. Oliver Zimmer: Crema, ehem. Moderne Europäische Geschichte, University of Oxford.
Ziel der Veranstaltung ist es, komplexe politische und juristische Sachverhalte zu klären – es handelt sich aber weder um eine inhaltliche Beratung noch um eine politische Debatte: Die endgültige Entscheidung über die Frage des Ständemehrs wird die SPK-S hinter verschlossenen Türen fällen.
«Das Ständemehr ist zwingend erforderlich»: Die Analyse von Carl Baudenbacher
Prof. Carl Baudenbacher, Präsident des EFTA-Gerichtshofs 2003-2017, analysiert für den «Nebelspalter» die Notwendigkeit des Ständemehrs bei den Rahmenverträgen.



