Unterstützen Sie den Nebelspalter
Mit einem Betrag nach eigenem Ermessen unterstützen Sie die Recherchen des Nebelspalters zum Rahmenabkommen.
Im Rahmen des Paketansatzes hat die Schweiz mit der EU auch ein Gesundheitsabkommen ausgearbeitet. Der Bund will bei der Prävention und Bekämpfung von Krankheiten enger mit der EU zusammenarbeiten. Bis anhin sei das nur in bestimmten Fällen möglich gewesen, zum Beispiel in der Pandemie – und zwar «abhängig vom guten Willen der EU», schreibt der Bundesrat.
Nun liegt ein Abkommen vor, das der Schweiz umfassenden Zugang zu den Gesundheitsmechanismen der EU gibt (PDF). Dazu gehören das Frühwarnsystem (EWRS), das Zentrum für Prävention (ECDC) oder das Mehrjahresprogramm EU4Health der EU sowie der Gesundheitsausschuss (allerdings ohne Stimmrecht).
Im Gegenzug verpflichtet sich die Schweiz zur Übernahme von allem bisherigen EU-Recht und künftigen EU-Recht. Dabei gilt das Integrationsverfahren. Neues EU-Recht gilt unmittelbar auch in der Schweiz – ausser die Schweizer Diplomaten erheben im gemischten Ausschuss Einspruch.
Das Problem: Vieles ist unklar. Der Zweck ist sehr allgemein verfasst. Das Abkommen soll die Gesundheit der Bevölkerungen «schützen und verbessern». Es geht nicht nur um übertragbare Krankheiten wie Viren oder andere Infektionen, sondern um alle «weit verbreiteten schweren Krankheiten».
Da der definierte Geltungsbereich ebenfalls keine Krankheiten ausschliesst, geht das Abkommen möglicherweise weit über die Bekämpfung von Pandemien hinaus. Der Bund behauptet hingegen, der Geltungsbereich sei «eng auf auf Gesundheitssicherheit beschränkt».
Gleichzeitig räumt er ein, dass das Abkommen die Ausweitung des Geltungsbereiches vorsieht und die EU genau das wünscht (S. 825f des erläuternden Berichts, PDF). Zudem bekommt die EU die Möglichkeit, Informationen als geheim einzustufen – und dann doch der Schweiz vorzuenthalten.
Brisant: Während die Vorschriften der WHO, zum Beispiel das Pandemieabkommen oder die Gesundheitsvorschriften (IGV) im Moment keine direkte Wirkung in der Schweiz haben, werden sie mit diesem Abkommen und den durch die Schweiz zu übernehmenden EU-Recht doch noch direkt wirksam.
Dieses Recht muss die Schweiz übernehmen: Der Bundesrat schreibt in einer Antwort auf eine Frage aus dem Parlament, die Schweiz müsse nur zwei Verordnungen übernehmen. Im Anhang des Vertrages sind jedoch acht Rechtsakte der Union aufgeführt, welche die Schweiz bei Inkrafttreten übernehmen muss.
Wie viele künftige noch dazukommen, lässt sich mangels klar definiertem Geltungsbereich nicht sagen. Wenn es darüber Streit gibt, entscheidet ein Schiedsgericht durch Anwendung der Rechtssprechung des Gerichtshofes der EU, wie bei den institutionellen Abkommen.
Die Folgen: Der umfangreichste Bereich des neu geltenden EU-Rechts ist die EU-Verordnung 2022/2371 (Link). Das steht da drin:
Gemerkt hat dies die Berner Kantonsregierung: Sie kritisiert das Abkommen scharf als «nicht ausgewogen». Es ermögliche Zugang zu EU-Mechanismen gegen Pandemien, die Rechtsübernahme führe jedoch zu Autonomieverlust und Eingriffen in die kantonale Hoheit.
Die Bedenken umfassen den vorgesehenen Kompetenztransfer an EU-Institutionen, die Immunität für EU-Mitarbeiter, Informationen der Schweiz vorzuenthalten und hohe Kosten bei Bund und Kantonen. Der Föderalismus im Gesundheitswesen sei gefährdet, nationale Besonderheiten würden vernachlässigt. Interessant ist, dass der Bundesrat in seinem Vernehmlassungsbericht die Berner Kritik unterschlägt (PDF).
Und dann noch dies: Die Befürworter der Rahmenverträge betonen stets, die Verpflichtung zur Übernahme von EU-Recht sei nötig, weil es sich ja um die Teilnahme am Binnenmarkt der EU handle. Beim Gesundheitsankommen ist aber genau das nicht der Fall – und trotzdem verlangte die EU die Übernahme von EU-Recht.
Brüssel schafft damit einen Präzedenzfall: Es wird keine Abkommen ohne Rechtsübernahme geben – egal, ob es um den Binnenmarkt geht oder nicht. Daran ändert auch die einseitige Erklärung der Schweiz in zwei Sätzen (!) ganz am Ende nichts. Die EU sieht es anders.