Baudenbachers’ Briefing
Wirtschaftsgrundrechte und Unternehmen
Blick in die (Kleine) Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (Bild: Keystone/Christian Beutler)
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Die Europäische Integration im weiteren Sinn war von Anfang an mehrgleisig angelegt. Das erste Geleise ist die 1953 in Kraft getretene Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates («EMRK»). Menschenrechte sind angeborene, unverzichtbare und unantastbare Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Nach den Gräueln des Zweiten Weltkriegs standen Rechte wie das Folterverbot, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf freie Meinungsäusserung im Vordergrund. Die EMRK